ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
        
        I. 
        Geltung/Angebote
        
        1. Diese Geschäfts- und 
        Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - 
        Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten 
        uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht  nochmals nach Eingang bei uns 
        ausdrücklich widersprechen.
        
        2. Unsere Angebote sind 
        freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, 
        Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer 
        Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung 
        verbindlich.
        
        3. Die zum Angebot 
        gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, 
        Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine 
        Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit 
        sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
        
        4. Abweichungen des 
        Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen 
        sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer 
        einschlägiger technischer Normen sowie innerhalb branchenüblicher 
        Toleranzen zulässig.
        II. Preise
        
        1. Unsere Preise 
        verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, freibleibend ab Werk 
        ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
        
        2. Es bleibt 
        vorbehaltlich, im Falle der Erhöhung der Gestehungskosten die 
        Tagespreise zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung zu stellen.
        
        3. Bei Annahme von 
        Kleinaufträgen behalten wir uns die Inrechnungstellung von 
        Mindestkostenpauschalen, auch positionsweise, vor.
        
        4. Die Preise schließen 
        die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, 
        Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Diese 
        sind vom Käufer zu tragen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen 
        wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in 
        angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
        
        III. Zahlung und 
        Verrechnung
        
        1. Unsere Rechnungen 
        sind, bei Teillieferungen in Höhe der erbrachten Leistung, spätestens 5 
        Tage nach Rechnungsdatum fällig. Gewerblichen Großabnehmern gewähren wir 
        bei laufender Geschäftsverbindung ein Netto-Zahlungsziel von 30 Tagen. 
        Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum räumen wir 2% 
        Skonto ein. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, 
        dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens 
        am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 10 
        Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer 
        Mahnung bedarf.  Ausnahmsweise vereinbarte Barzahlungsnachlässe oder 
        Skonti entfallen, wenn unsere Forderung nicht insgesamt erfüllt wird, 
        ebenso, wenn im Zeitpunkt der Zahlung andere fällige Forderungen 
        bestehen. Werkstatt- und Serviceleistungen, Werkzeugkosten, Auslagen 
        usw. sind sofort netto fällig.
        
        2. Rechnungen über 
        Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für Montagen, Reparaturen, Formen 
        und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
        
        3. Von uns bestrittene 
        oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den 
        Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
        
        4. Bei Überschreiten des 
        Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in 
        Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, 
        mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem 
        Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt 
        vorbehalten.
        
        5. Wird nach 
        Vertragsschluß erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde 
        Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus 
        § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle 
        unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem 
        Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. V/5 
        zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware 
        nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die 
        Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. 
        Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen 
        kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres 
        gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der 
        Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
        
        6. Ein vereinbartes 
        Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich 
        Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen 
        Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
        
        7. Einwendungen gegen 
        unsere Rechnungslegung, Kontoauszüge, Kontenabstimmungen u.ä. müssen 
        schriftlich innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Wochen nach Zugang des 
        betreffenden Schriftstücks geltend gemacht werden. Ausreichend ist die 
        rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt keine fristgerechte 
        Einwendung, so gilt dies als Genehmigung der Abrechnung. Stellt sich 
        nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus, insbesondere bei 
        Rechenfehlern, so kann sowohl der Kunde als auch wir die Richtigstellung 
        aufgrund gesetzlicher Vorschriften verlangen.
        IV. Lieferfristen
        
        1. Lieferfristen und 
        -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand 
        unseren Betrieb verlassen hat. Leistungen werden nicht fällig, wenn der 
        Kunde eine zur Erfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung noch nicht 
        vorgenommen oder eine vereinbarte Vorleistung noch nicht erbracht hat. 
        In diesen Fällen beginnen uns verpflichtende Liefertermine- und Fristen 
        erst mit Bewirkung der Mitwirkungshandlung bzw. mit Eingang der 
        Vorleistung.
        
        2. Unsere 
        Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und 
        rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder 
        verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
        
        3. Unsere 
        Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, jedoch ohne jede 
        Verbindlichkeit. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang 
        bei Maßnahmen, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche 
        Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des 
        Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Rücktritt des Kunden, 
        auch bei Verzug, oder Schadensersatzforderungen wegen Verzuges sind 
        ausgeschlossen. Jede Art von Betriebsstörungen auch Strom- oder 
        Rohstoffmangel, Streiks oder sonstige in den Betrieb eingreifende –auch 
        behördliche- Maßnahmen, wie grundsätzlich alle Fälle höherer Gewalt, 
        berechtigen uns, unsere Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise 
        aufzuheben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden oder eine 
        Regresspflicht unsererseits entsteht hierdurch nicht.  
        
        4. Bei 
        Leistungsverzögerungen durch von uns nicht zu vertretenden, bei 
        Vertragsabschluß nicht vorhersehbaren Hindernissen und 
        Betriebsstörungen, die auf die Fertigung oder Ablieferung des 
        Vertragsgegenstands erheblichen Einfluss haben, verlängert sich die 
        Leistungszeit um die Dauer bis zu ihrer Behebung. Dies gilt auch, wenn 
        solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten und uns kein Vorsorge- oder 
        Übernahmeverschulden trifft. 
        
        5. Mahnungen und 
        Nachfristsetzungen an uns durch den Kunden bedürfen der Schriftform.
        V. Eigentumsvorbehalt
        
        1. Alle gelieferten 
        Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung 
        sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem 
        Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten 
        Forderungen. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für 
        bedingte und künftige Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung, 
        gleich auf welchem Rechtsgrund die Forderungen beruhen.
        2. Be- und 
        Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne 
        von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als 
        Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und 
        Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht 
        uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des 
        Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen 
        verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder 
        Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm 
        zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im 
        Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie 
        unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte 
        gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.
        
        3. Der Käufer darf die 
        Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen 
        Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, 
        vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den 
        Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die 
        Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
        
        4. Die Forderungen des 
        Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits 
        jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung 
        wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit 
        anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung 
        der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des 
        Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der 
        Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 
        haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser 
        Miteigentumsanteile.
        
        5. Der Käufer ist 
        berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem 
        jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem 
        Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III/5 genannten Fällen Gebrauch 
        machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer 
        sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht 
        selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und 
        Unterlagen zu geben.
        
        6. Von einer Pfändung 
        oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns 
        unverzüglich benachrichtigen.
        
        7. Übersteigt der Wert 
        bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr 
        als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe 
        von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
        
        8. Kommt der Kunde in 
        Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem 
        Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Ware nach Ablauf einer 
        angemessenen Frist herausverlangen und unter Anrechnung des 
        Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf 
        bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zu Markt- oder Ankaufswerten 
        abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen. Diese Rücknahme 
        gilt nur bei Teilzahlungsgeschäften eines Verbrauchers als Rücktritt.
        9. Die Waren und die an ihre 
        Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer 
        Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet 
        oder abgetreten werden.
        10. Bei 
        Reparatur-/ Erneuerungs-/ Bearbeitungsaufträgen bzw. Werksverträgen 
        steht uns wegen unserer Forderungen aus diesem Auftrag und aus früheren 
        Aufträgen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in 
        unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
        
        VI. Ausführung der 
        Lieferungen
        
        1. Mit der Übergabe der 
        Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit 
        Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes 
        geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und 
        frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der 
        Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur 
        auf Weisung und Kosten des Käufers.
        
        2. Wir sind zu 
        Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware 
        sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge 
        zulässig.
        
        3. Bei Abrufaufträgen 
        sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen 
        bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach 
        Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, 
        dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen 
        können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im 
        Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten 
        werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir 
        berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als 
        geliefert zu berechnen. Ist kein Endtermin vereinbart, sind wir 
        spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss berechtigt die restlichen 
        Zahlungen fällig zu stellen.
        
        4. Für Warenumtausch aus 
        Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, berechnen wir eine anteilige 
        Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwerts, mindestens jedoch € 15.-; 
        diese Regelung gilt nur für Lager- bzw. Standardware, die umgehend 
        weiterverkäuflich ist.
        
        VII. Haftung für 
        Mängel
        
        1. Mängelrügen müssen 
        unbedingt in schriftlicher Form uns übermittelt werden. Im Rahmen der 
        folgenden Bedingungen leisten wir gegenüber Unternehmern und 
        Verbrauchern entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr. Bei 
        berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den 
        Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). 
        Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den 
        Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer 
        angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht 
        erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
        
        2. Aufwendungen im 
        Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit wir sie im 
        Einzelfall durch unser Verschulden oder garantiemäßig zu vertreten 
        haben. Insbesondere müssen solche Aufwendungen in einem angemessenen 
        Verhältnis zum Kaufpreis der Ware stehen. Aufwendungen, die dadurch 
        entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz 
        oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir 
        nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
        
        3. Solange der Käufer 
        uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er 
        insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht 
        zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
        
        
        4. Weitere Ansprüche 
        sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere 
        für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst 
        entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
        
        5. 
        Gewährleistungsansprüche werden nicht anerkannt, wenn - nach Verlassen 
        unseres Betriebs - der Schaden darauf beruht, dass die Ware von Dritten 
        repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet oder einem anderen 
        Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde bzw. die 
        Betriebsanleitung, die Herstellervorschriften oder sonstige allgemein 
        bekannte Regeln nicht beachtet wurden.
        6. Rückgriffsansprüche werden im 
        Rahmen der gesetzlichen Regelung anerkannt. Öffentliche Äußerungen 
        unseres Kunden, die Ansprüche des Verbrauchers begründen, befreien uns 
        dann von unseren Verpflichtungen, wenn die Äußerungen von unseren 
        Angaben abweichen und nicht durch uns genehmigt sind.
        7. 
        Rücksendungen bedürfen in jedem Einzelfall unserer vorherigen 
        Zustimmung.
        VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und 
        Verjährung
        
        1. Wegen Verletzung 
        vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen 
        Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter 
        Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und 
        sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der 
        groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß 
        voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Die Haftung für leichte 
        Fahrlässigkeit ist in Fällen unerheblicher Pflichtverletzung und bei 
        Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Weitere 
        Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf 
        Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind 
        (Mangelfolgeschäden).
        2. Diese 
        Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche 
        Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet 
        wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei 
        Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann 
        nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder 
        deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast 
        bleiben hiervon unberührt.
        
        3. Soweit nichts anderes 
        vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns 
        aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 
        ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche 
        Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk 
        verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei 
        denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon 
        unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen 
        Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen 
        Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die 
        Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
        IX. Urheberrechte
        
        1. An Kostenanschlägen, 
        Entwürfen, Zeichnungen, technischen Lösungsvorschlägen, Rezepturen, 
        Entwicklung und Verbesserung von Produkten und anderen Unterlagen 
        behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten 
        nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten 
        gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen 
        zurückzugeben.
        
        2. Sofern wir 
        Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern 
        oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr 
        dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns 
        Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und 
        Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der 
        Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere 
        Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu 
        verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in 
        Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
        
        3. Der Kunde ist auf 
        Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle zur Geltendmachung unserer 
        Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen oder die entsprechenden 
        Unterlagen vorzulegen. Von uns gefertigte Zeichnungen, Muster, Formen 
        usw. sind auf Verlangen an uns zurückzugeben, ferner auf jeden Fall 
        unaufgefordert dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
        
        4. 
        Sofern wir Gegenstände nach Angaben oder Unterlagen des Kunden liefern, 
        übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht 
        verletzt werden und stellt uns von Ansprüchen Dritter frei.
        X. 
        Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
        
        1. Hat der Käufer zur 
        Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei 
        Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer 
        angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich 
        und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch 
        verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten. Für vom Kunden 
        beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen 
        beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigenen 
        Angelegenheiten. Kosten der Wartung, Pflege und evtl. Versicherungen 
        trägt der Kunde.
        
        2. Die Anfertigung von 
        Versuchsteilen und Werkzeugen sowie Herstellungs- und Änderungskosten 
        für Formen gehen zu Lasten des Kunden. Mangels anderweitiger 
        Vereinbarung bleiben Werkzeuge und sonstige Vorrichtungen, die zur 
        Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, unser alleiniges 
        Eigentum. Wenn nicht anders bestätigt, sind die berechneten 
        Werkzeugkosten anteilige Kosten.
        
        3. Die Richtigkeit der 
        hergestellten Formen und sonstiger technischer Vorrichtungen muss vom 
        Kunden vor Produktionsbeginn schriftlich bestätigt werden. Muster aus 
        sämtlichen Kalibern der Form werden zur Verfügung gestellt. Die 
        Richtigkeitsbestätigung des Kunden, auch wenn sie mittelbar z.B. in Form 
        von Auftragsabrufen erfolgt, gilt für uns verbindlich für die Aufnahme 
        der Produktion, ohne dass es einer zusätzlichen Überprüfung unsererseits 
        bedarf.
        
        4. Für vom Käufer 
        beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen 
        beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. 
        Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere 
        Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des 
        Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form 
        oder dem Werkzeug.
        
        5. Werkzeuge und Muster 
        bleiben normalerweise stets unser Eigentum und in unserem Besitz, ohne 
        Aufbewahrungspflicht, unabhängig von Eigentumsrechten des Kunden.
        XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und 
        anzuwendendes Recht
        
        1. Erfüllungsort für 
        unsere Lieferungen und deren Zahlung ist unser Betrieb, also Frankfurt 
        am Main. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz unserer 
        Hauptniederlassung also Frankfurt am Main. Wir können den Käufer auch an 
        seinem Gerichtsstand verklagen.
        
        2. Für alle 
        Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu 
        diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des 
        Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den 
        internationalen Warenkauf (CISG).
        
        3. Sollten einzelne 
        Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder 
        werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen 
        nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung 
        durch eine Ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende 
        Regelung zu ersetzen.
        
        4. Im Sinne des 
        Datenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass wir  Daten über 
        Geschäftspartner speichern und im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzen.
        
        XII. Maßgebende 
        Fassung
        
        In Zweifelsfällen ist 
        die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.
        
         
        
        Stand: Mai 2006